Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz
GÜG§ 19 Strafvorschriften
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 30.04.2015 – 1 StR 99/14Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Pseudoephedrin als Grundstoff zur Herstellung von Betäubungsmitteln
- BGH, 05.12.2013 – 1 StR 388/13Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Arzneimittel als Grundstoffe zur Herstellung von BetäubungsmittelnZitiert von 2
- BGH, 30.04.2015 – 1 StR 426/13Strafverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeigneten Grundstoff: Extrahierung des Wirkstoffs Pseudoephedrin aus Arzneimitteln
- BGH, 30.04.2015 – 1 StR 388/13Unerlaubtes Handeltreiben mit einem Grundstoff für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln: Pseudoephedrin als Grundstoff nach GÜG
- LG Wiesbaden, 23.01.2024 – 3 KLs 3354 Js 38532/22
- BGH, 17.03.2011 – 5 StR 543/10Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Bemühungen um den Ankauf von Essigsäureanhydrid als strafbares Handeln mit einem Grundstoff zur Herstellung von BetäubungsmittelnZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – 2 StR 683/25
- BGH, 25.02.2026 – 2 StR 683/25Zitiert von 1
- BGH, 05.12.2019 – 4 StR 301/19Unerlaubte Ausfuhr von Grundstoffen zur Betäubungsmittelherstellung: Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem nicht zu diesem Zollgebiet gehörenden Teil der Bundesrepublik Deutschland; strafschärfende Berücksichtigung ausländischer VorstrafenZitiert von 8
16 Entscheidungen zu § 19 GÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19#abs-5 (5) (weggefallen)